<< Aneignung → § 958 BGB; Dereliktion → § 959 BGB >>


Einen weiteren Fall wirklich originären Eigentumserwerb - neben dem durch Verarbeitung - enthält § 958 BGB: Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt danach das Eigentum an der Sache, allerdings dann nicht, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Indem das Gesetz Eigenbesitz als Grundlage des Eigentumserwerbs durch Aneignung fordert, setzt es für § 958 BGB den Eigentumsbegriff voraus, vermag ihn also auch nicht zu erklären. Ob diese Regelung sehr sinnvoll ist, erscheint zweifelhaft. Sie führt dazu, dass der "Dieb" durch Wegnahme in Zueignungsabsicht statt des redlichen Finders, der die Sache nicht für herrenlos, sondern für verloren hielt, das Eigentum daran erlangt. Entgegen der Ansicht mancher hilft § 858 BGB dem Fremdbesitzer der Sache nicht: § 858 BGB verbietet nicht die Aneignung i. S. d. 958 Abs. 2 BGB. Sonst könnte der Jagdberechtigte, der dem Wilderer dessen Beute durch verbotene Eigenmacht abnimmt, nicht das Eigentum daran erlangen.

Was spricht eigentlich dagegen, für den Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen auf Eigenbesitzwillen des Besitzergreifers zu verzichten? Unseres Erachtens nichts: Eigentum ist danach der Besitz oder das Recht zum Besitz, der bzw. das seinerseits nicht einem höherrangigen Anspruch auf Herausgabe der Sache ausgesetzt wird.

Herrenlose Sachen kommen in modernen, durchorganisierten Gesellschaften kaum vor. Herrenlos wird eine Sache insbesondere durch Eigentumsaufgabe gemäß § 959 BGB: Eine bewegliche Sache wird danach herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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